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Fassung vom 05.10.2018 (JHV 2018)

jeden Freitag:

Spiel- und Trainingsabend

Erwachsene ab 19:00 Uhr

(Jugendtraining 17:30-19:00 Uhr)

Hierzu sind alle herzlich eingeladen ins "Aller-Haus" in Langlingen zu kommen und mal reinzuschnuppern...Jugendschach (Training für die Kleinen)Jugendschach (Training für die Kleinen)

Spiellokal: 

"Aller"-Haus in der Kirchstraße 1

29364 Langlingen

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Der neue Internetauftritt des SC Langlingen ist unter schachinlanglingen.jimdofree.com

zu finden...

 

wir freuen uns wenn ihr uns dort besucht

Schach-Club Langlingen von 1990

Satzung

 

§1

Der "Schach-Club Langlingen von 1990" mit Sitz in Langlingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung schachsportlicher Übungen und Leistungen.

 

§2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins auf die Gemeinde Langlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§6

Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.

 

§7

Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen.

Ehrenmitglied kann werden, wer sich in besonderer Art und Weise im Schachspiel oder um den Verein verdient gemacht hat und von der Hauptversammlung mit mindestens 2/3 Mehrheit ernannt wird. Das Ehrenmitglied ist bei allen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt. Es ist beitragsfrei.

Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand sowie durch den Ausschluss, bei Verstoß gegen die Satzung.

Mit dem Tage des Ausscheidens oder des Ausschlusses erlöschen alle Ansprüche und Verpflichtungen an den Verein.

 

§8

Die Höhe der Beiträge für Mitglieder wird von der Hauptversammlung festgelegt.

 

§9

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • 1.Vorsitzende(r)

  • 2.Vorsitzende(r)

  • Kassenwart(in)

  • Pressewart(in)

  • Jugendwart(in)

  • Spielleiter(in) – (Turnierleiter(in))

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme und darf nur 2 Funktionen innerhalb des Vorstandes wahrnehmen. Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der bzw. die 1.Vorsitzende hat folgende Aufgaben:

  • Leitungskompetenz und Gesamtverantwortung für den Gesamtverein.

  • Festlegung von Richtlinien für das gesamte Vereinsgeschehen in sportlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht.

  • Vertretung des Vereins nach innen und außen.

  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Vorstands- und Vereinssitzungen sowie der Mitgliederversammlungen.

  • Einbringen von Plänen, Ordnungen und Programmen in den Vorstand.

Der bzw. die 2.Vorsitzende vertritt den bzw. die 1.Vorsitzende(n) bei dessen Abwesenheit in allen Aufgaben.

Der bzw. die Kassenwart(in) verwaltet die gesamten Finanzen des Vereins, im Einvernehmen mit dem Vorstand.

Der bzw. die Pressewart(in) besorgt den gesamten Schriftverkehr des Vereins. Einsicht in die Protokolle sind jedem Mitglied zu gewähren.

Der bzw. die Jugendwart(in) betreut und führt die Kinder und Jugendlichen des Vereins.

Die Aufgaben des Spielleiters (der Spielleiterin) sind in der Vereinsturnierordnung festgelegt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, betraut der Vorstand ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit dessen Aufgaben.

Der Vorstand ist mit 3 Personen beschlußfähig.

 

§10

Für treue Vereinszugehörigkeit werden folgende Ehrungen ausgesprochen:
Die Ehrennadel in Bronze – 10 Jahre Mitgliedschaft

Die Ehrennadel in Silber – 20 Jahre Mitgliedschaft

Die Ehrennadel in Gold – 30 Jahre Mitgliedschaft

Der Verein honoriert außergewöhnliche Leistungen durch Verleihung von:

  • Ehren-Springer des SC Langlingen
  • Ehren-Turm des SC Langlingen
  • Ehren-Dame des SC Langlingen
  • Ehren-König des SC Langlingen

 

§11

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr als Hauptversammlung einzuberufen. Ferner muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Vereinsmitglieder oder der Vorstand dieses beantragen.

Die Mitgliederversammlung wird von der/ dem 1. Vorsitzenden einberufen.

Die Mitglieder sind 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Jede ordnungsgemäße einberufene MV ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Jedes Mitglied hat das Recht geheime Wahlen zu beantragen. Über die Mitgliederversammlung ist stets Protokoll zu führen. Unterzeichner sind: 1. Vorsitzende(r) und Pressewart(in).

 

§12

Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr eine(n) Kassenprüfer(in) für die Dauer von 2 Jahren. Die Aufgabe der Kassenprüfer(innen) beinhaltet die Durchsicht und Kontrolle der Vereinskasse sowie einen Bericht über die Kassenführung an die Mitgliederversammlung.

 

§13

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche MV beschlossen werden, auf der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Folgen der Einladung weniger Mitglieder ist die Versammlung aufzulösen. Zu einer zweiten außerordentlichen MV ist in frühestens 2 Monaten einzuladen. Folgen wiederrum weniger als 2/3 der Mitglieder, so ist die Versammlung beschlussfähig. Der Beschluss muss mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden gefasst werden.

§14

Diese Satzung kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert werden.